Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGBs )

 

I. Allgemeine Bedingungen
Vertragsparteien sind einerseits der Vermieter und der/die umseitig bezeichneten
Mieter andererseits. Die Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag
als Gesamtschuldner. Der/die Mieter oder dessen/deren angestellter Fahrer
bestätigen mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt
erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den/die Mieter
unmittelbar nach Fahrzeugübergabe gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.
Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt.
Die jeweils gültige Preisliste sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll sind
ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrags.


II. Nutzung des Mietfahrzeuges
1. Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter/den Mietern selbst und den im
Mietvertrag angegebenen Personen sowie den bei dem Mieter/den Mietern
angestellten Berufskraftfahrern in dessen/deren Auftrag geführt werden.
Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Der/die
Mieter hat/ haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten.
Sollte, entgegen diesem Vertrag, ein Nichtberechtigter das Fahrzeug führen, so
hafte/t/n der/die Mieter auch für diesen Fahrzeugführer.
2. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und/oder
Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter
Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem/den Mieter/n
untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und/oder
Testzwecken zu verwenden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung
des Fahrzeugs zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach
dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland bedürfen ausdrücklich der schriftlichen
Genehmigung des Vermieters.
3. Der/die Mieter verpflichtet/n sich, das Fahrzeug schonend zu behandeln, die
straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen
Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der
Mietdauer regelmäßig zu überprüfen.
4. Strafzettel: Für die Bearbeitung von Strafzetteln wird eine Gebühr von EURO
10,00 erhoben.


III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe
1. Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder
bedarf der Absprache zwischen dem/den Mieter/n und dem Vermieter. Er
beinhaltet Wartungsdienst, Verschleißreparaturen und eine
Haftpflichtversicherung. Weitergehender Versicherungsschutz, wie der Abschluss
einer Teilkasko-/ und/ oder Vollkaskoversicherung erfolgt durch separate
Vereinbarung.
2. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden. Ausgenommen von dieser Regelung
sind Sondertarife, die jeweils ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein müssen.

Das Fahrzeug ist bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer an dem
Mietfiliale zur Abgesprochenen Abgabezeit zurückzugeben. Erfolgt die
Rückgabe nicht an der Mietfiliale, so trägt/tragen der/die Mieter die Kosten der
Fahrzeugrückführung. Berechnet werden die Kosten von der Mietfiliale bis zum
Fahrzeugstandort und Rückfahrt auf der Basis der gefahrenen Kilometer und des
Kilometerpreises gemäß jeweils gültiger Preisliste.
3. Die Abholung und die Rückgabe werden zwischen dem Mieter und dem Vermieter

 abgesprochen und im Mietvertrag schriftlich festgehalten. Bei nicht Einhaltung wird ein

e Gebühr entsprechend der zu überzeihenden Zeit gestaffelt berechnet. 30min bis 2 Std. 30€, 2 Std bis 4 Std. 50€ über 4 Std wird laut gültiger Preisliste ein weiterer voller Buchungstag in Rechnung gestellt.
4. Verlängerungen der Mietdauer sind dem Vermieter min. 24 Stunden vorher
schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen. Bei
Vertragsverletzungen durch den/die Mieter oder dessen/deren Fahrer ist der
Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei verspäteter -
nicht genehmigter - Rückgabe des Fahrzeuges hafte/t/n der/die Mieter für alle nach
Vertragsablauf eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe, ungeachtet
eines Verschuldens und eines vereinbarten Haftungsausschlusses.
5. Die Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Geschäftsbedingungen
gelten bei Fahrzeugtausch unverändert weiter. Bei Vermietungen ist eine
Vorauszahlung in Höhe von 20% der voraussichtlichen Gesamtmiete zu leisten. Der Restbetrag ist bis 2 Wochen vor Mietbeginn zu überweisen , nach Absprache ist es auch möglich den Restbetrag Bar bei Fahrzeugabholung zu leisten
6. Reservierungen per Internet über unsere eigene Web-Seite: Die Reservierung
erlangt Gültigkeit, wenn sie 24 Stunden vor Fahrantritt eingeht und vom Vermieter
telefonisch bestätigt werden. Reservierungen sind nur verbindlich für
Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen. Das Fahrzeug ist spätestens 1 Stunde nach
der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist der Vermieter an die
Reservierung nicht mehr gebunden.


IV. Stornierung und Aufenthaltsabbruch
1. Storniert (kündigt) der Mieter den Vertrag vor dem Mietbeginn, ohne einen
Nachmieter zu benennen, der in den Vertrag zu denselben Konditionen eintritt,
sind als Entschädigung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen die
folgenden anteiligen Mieten (ausschließlich der Endreinigung) zu entrichten,
sofern der Mietvertrag vom Mieter oder der von Ihm benannte Nachfolger nicht
angetreten werden kann kann:
Kündigung Bis 49 Tage vor Mietbeginn 10% des Mietpreises Bis 35 Tage vor
Mietbeginn 30% des Mietpreises Bis 21 Tage vor Mietbeginn 60% des
Mietpreises Bis 14 Tage vor Mietbeginn 90% des Mietpreises Ab dem 13. Tag
vor Mietbeginn 100% des Mietpreises

(2) Bricht der Mieter den Aufenthalt vorzeitig ab, bleibt er zur Zahlung des vollen
Mietpreises verpflichtet. (3) Eine Stornierung bzw. Kündigung kann nur
schriftlich erfolgen. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs der Erklärung bei dem
Vermieter


V. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges.
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch
einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
2. Versicherung
a. Haftpflichtversicherung
Der/die Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist/sind durch eine
Kraftfahrzeugversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im
Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. Die
Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Fahrzeuges enthalten. In oder auf dem
Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt.
b. Kaskoversicherung Schäden nach Art der Teilkasko: Dies betrifft Schäden, die
durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse verursacht werden,
sowie Glas- und Wildschäden. Schäden nach Art der Vollkasko: Dies betrifft
Schäden, die sich durch selbstverschuldete Unfälle, Parken und Unfallflucht des
Gegners ergeben. Der/die Mieter hafte/t/n pro Schadensfall, je nach Schadensart,
bis zur Höhe der in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenen Selbstbeteiligung
für in der Mietzeit entstandene Schäden. Die Haftung bezieht sich auf das
Fahrzeug, Fahrzeugteile bzw. –Zubehör.
c. Haftungsbeschränkung Der Mieter kann seine Haftung reduzieren. Die Kosten
hierfür, sowie die Höhe des dann jeweils gültigen Selbstbehaltes sind der jeweils
gültigen Preisliste zu entnehmen Die Reduzierung erfolgt durch Abschluss. Die
Haftungsreduzierung gilt für alle Schäden nach Art einer Vollkaskoversicherung
und nach Art einer Teilkaskoversicherung. Wildschäden gelten nur bei Vorlage
einer entsprechenden polizeilichen Bestätigung als Teilkasko-Tatbestand. c.a.) Die
Reduzierung der Selbstbeteiligung auf dem vertraglich vereinbarten Wert bezieht
sich immer pro Schadenfall. Hat ein Fahrzeug bei der Rückgabe mehrere von
einander unabhängige Schäden, dann wird jeweils eine Schadenzahlung bis zur
Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung fällig.
d) Ausdrücklich nicht Bestandteil der Teilkaskoversicherung, und auch nicht der
Vollkaskoversicherung sind Schäden, die durch Marderbiss entstanden sind, sowie
sämtliche Schäden an Reifen, die durch überfahrene Schrauben oder Nägel
entstanden sind. Diese Schäden können auch durch Haftungsausschluss nicht
begrenzt werden. Es besteht kein Vollkaskoschutz bei Missachtung der
Durchfahrtshöhe- und Breite.
3. Fahrzeugdefekt
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, ausgenommen
Marderschäden, um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu
gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn
der/die Mieter oder der Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis
eingeholt hat/haben. 

2. Sollte es dazu kommen, dass der Vermieter kein Fahrzeug stellen kann aufgrund
höherer Gewalt, oder ein vorausgegangener Unfall mit dem Fahrzeug, so behalten
wir es uns vor die Buchung auch kurzfristig zu stornieren. Der Mieter erhält in
einem solchen Fall den kompletten Mietpreis zurück.
3. Im Falle einer Reisestornierung vor Antritt der Reise, wegen Corona, wird der
volle Mietpreis zurückerstattet. Ein Nichtantritt der Reise wegen Corona wird nur
als solcher akzeptiert, wenn eine Stornierung des Campingplatzes durch den
Inhaber wegen Corona schriftl. Bestätigt werden kann, oder das Land, in dem sich
der gebuchte Campingplatz befindet, eine Einreise verbietet oder eine Ausreise
Warnung für die Region besteht. Der Vermieter kann zur Kontrolle des
Sachverhaltes die Buchungsbestätigung des Campingplatzes verlangen. Sollte
dieser Nachweis nicht erbracht werden können, wird die Stornierung zu normalen
Bedingungen (sieh. 1.) akzeptiert.


VI. Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder Schäden
Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist/sind der/die Mieter bzw. der das Fahrzeug
berechtigterweise Nutzende verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den
Vermieter zu verständigen, am Unfall/Schadensfall Beteiligte und Zeugen
namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten
gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen
werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der/die Mieter verpflichte/t/n
sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen.

 

VII. Haftung des/der Mieter/s
Der/die Mieter haftet analog zur Voll- und Teilkaskoversicherung
verschuldensunabhängig für alle rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile
und Schäden, die während der Mietzeit - auch durch auftretende mangelnde
Verkehrssicherheit den Mietfahrzeugen - am und durch das Mietfahrzeug
entstehen. Hinzu kommt die uneingeschränkte Verpflichtung zum Ersatz von
Wertminderung, Gutachten und Abschleppkosten sowie den Tagesgrundpreisen. Darüber hinaus behält sich der Vermieter Schadenersatzansprüche vor. Der/die Mieter hat/haben
die Möglichkeit, einen geringeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.

 

VIII. Fälligkeit und Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermietern wegen Veränderung oder
Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten
nach §§ 558, 225 BGB vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an gerechnet.
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Ersatzansprüche des
Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur
Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der
Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall spätestens 6 Monate nach Rückgabe des
Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um
die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der
Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

 

IX. Haftungsreduzierung
1. Der/die Mieter hafte/t/n für alle während der Mietzeit entstandenen Schäden.
2. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung,
Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z.B.
auslaufende Chemikalien etc. ) im Zusammenhang mit der Benutzung des
Fahrzeuges nach diesem Mietvertrag zurückgehen. Diese Schadenshaftung kann
ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen
oder reduziert werden.
3. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden am Fahrzeug, die durch
Ladegut entstehen (z.B. durch unsachgemäßes Verstauen der Ladung,
ungenügenden Verschluss von Fässern etc. ). Die Schadenshaftung kann
ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen
oder reduziert werden.
4. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden am Fahrzeug, die durch
Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder Durchfahrtsbreite entstehen. Die
Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer
Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
5. Fahrzeugdefekt aufgrund eines Marderschadens: Tritt während der Mietzeit ein
Fahrzeugdefekt aufgrund eines Marderverbisses auf, haftet der Mieter für die
anfallenden Reparaturkosten, das heißt für alle durch den Marderbiss eingetretenen
Schäden. Die Schadenhaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer
Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
7. Reifendefekt durch Überfahren eines Nagels oder einer Schraube oder durch
Überfahren einer Bordsteinkante: Tritt während der Mietzeit ein solcher Defekt
auf, haftet der Mieter für den Schaden. Die Schadenshaftung kann ausdrücklich
nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder
reduziert werden.
8. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden unabhängig von einer
Haftungsreduzierung für das Befüllen des Fahrzeugs mit falschem, für das
Fahrzeug ungeeigneten Kraftstoff. Bei jedem Tanken ist Öl- und Wasser- und
Luftdruck zu prüfen und durch den Mieter ggfs. aufzufüllen.
9. Der Abschluss einer Haftungsreduzierung erfolgt wirksam nur durch separate
Unterschrift auf dem Mietvertrag und Zahlung der Tagesgebühr gemäß jeweils
gültiger Preisliste; telefonische Vereinbarungen einer Haftungsreduzierung sind
ausdrücklich nicht möglich. Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt
nur bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.

 

X. Zahlungsbedingungen und Sicherheiten
1. Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Miet- und
Nebenkosten erhoben, sowie eine Kaution in Höhe von 1000€ in Bar. Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Der Rechnungsausgleich erfolgt nach den Bedingungen der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.
2. Als Sicherheit für alle mit diesem Vertragsverhältnis im Zusammenhang
stehenden Forderungen tritt der Mieter den pfändbaren Teil seiner Einkünfte bis
zur Höhe der Forderungen der Vermieterin an diese ab; die Vermieterin nimmt
diese Abtretung an.


XI. Datenschutz

Der/die Mieter als auch deren berechtigte Fahrer ist/sind damit einverstanden, dass
seine/ihre persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Der Vermieter
verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit
dem Vermietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die
Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Für den Fall, dass bei der Anmietung gemachte
Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden nach
Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder vom/von den
Mieter/n ausgestellte Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden, ist
der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den Bestimmungen des
BDSG an Dritte weiterzuleiten (§§ 27 II. BDSG).

 

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des auf der
Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters. Ist/sind der/die Mieter
Vollkaufmann/Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten das Amts- bzw. Landgericht am Sitz des auf der Vorderseite
dieses Vertrages genannten Vermieters. Bei Mietverträgen mit Auslandsberührung
gilt deutsches Recht als vereinbart.


XIII. Schlußbemerkungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht
rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zwischenzeitlich ganz oder
teilweise verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt werden.

 

AGB Stand Januar 2022

 

la-caravan

Alexander Dinius 0162/2391288                                        Elena Dinius 0172/7322865                                        Mail: info@la-caravan.de

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